Reinheitsgebot Vorläufer

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Vorläuger des Reinheitsgebots

Bereits vor dem Reinheitsgebot von 1516 gab es bereits Verordnungen, welche die Herstellung und Verarbeitung von Bier festlegten. Außerhalb Deutschlands lassen sich solche Vorschriften bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen. Die wichtigsten deutschen Verordnungen waren:

Augsburg 1156

Die älteste urkundlich belegte Verordnung in Deutschland wurde 1156 in Augsburg erlassen. Dort wurde von Kaiser Barbarossa der Stadt eine neue Rechtsverordnung, die berühmte "Justitia Civitatis Augustensis" gegeben, welche das älteste deutsche Stadtrecht ist.

Hier steht zum Bier folgendes geschrieben: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Mass gibt, soll er gestraft werden...". Die Strafe betrug damals 5 Gulden, bei dreimaligem Verstoß wurde dem Brauer die Lizenz entzogen.


Nürnberg 1290

In der Freien Reichsstadt Nürnberg wurde bereits 1290 verordnet nur noch Gerste zum Brauen zu verwenden. Das Brauen mit Hafer, Weizen, Roggen oder Dinkel war verboten. Diese Vorschrift sollte verhindern das wertvolle Getreide fürs Brot nicht zum Brauen zu 'missbrauchen'.


München 1363

München beauftrage bereits 1363 zwölf Mitgliedern des Stadtrates das Bierbrauen zu beaufsichtigen.


München 1420

Die Stadtverwaltung von München befahl 1420, das Bier nach dem Brauen eine Zeitlang zu lagern.


Regensburg 1453

1447 beschloß Regensburg das Bier von ihrem Stadtarzt regelmäßig kontrollieren zu lassen und insbesondere auf die Zutaten des Bieres zu achten. Sechs Jahre später 1453 wurde eine Brauordnung erlassen.


Herzogtum Bayern 1493

Herzog Georg der Reiche erließ 1493 für sein Herzogtum die folgende Vorschrift: "Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun - bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut."

Die Verordnung wurde von sog. Bierbeschauern kontrolliert. Sie besuchten regelmäßig die Brauer und prüften und versuchten das Bier. Auch sie selbst waren strengen Bestimmungen unterworfen und durften maximal sechs Überprüfungen pro Tag vornehmen. An Prüfungstagen war es ihnen verboten Speisen zu sich zu nehmen um die Geschmacksnerven nicht zu beeinträchtigen, sowie Wein zu trinken oder zu rauchen.